*** DIESE SEITE WURDE NOCH NICHT ÜBERARBEITET ***

Begriffserläuterungen:

§ 18 KWG (Auszug)

  • Ein Kreditinstitut darf einen Kredit von insgesamt mehr als 250.000 € nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann davon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre.

MAK (Mindestanforderungen an das Kreditwesen - ab 30.06.2004)

= Qualitäts- und Risikomanagement der Banken

= Gewaltenteilung Vertrieb / Marktfolge

  • Tz. 41: Abhängig vom Risikogehalt der Kreditgeschäfte sind im Rahmen der Kreditentscheidung als auch bei turnusmäßigen oder anlassbezogenen Beurteilungen die Risiken eines Engagement mit Hilfe eines Risikoklassifizierungsverfahrens zu bewerten. Eine Überprüfung der Risikoeinstufung ist jährlich durchzuführen.
  • Tz 42: Zwischen der Einstufung im Risikoklassifizierungsverfahren und der Konditionsgestaltung sollte ein sachlich nachvollziehbarer Zusammenhang bestehen.
  • Tz 67: In jedem Kreditinstitut sind aussagekräftige Risikoklassifizierungsverfahren für die erstmalige bzw. die turnusmäßige oder anlassbezogene Beurteilung des Adressenausfallrisikos sowie gegebenenfalls des Objekt-/Projektrisikos einzurichten.

>> weiter << zurück